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THERAPIE & BERATUNG

 Schweigepflicht


Die Inhalte, die Sie uns im Rahmen der Zusammenarbeit anvertrauen, unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht.

§ 203 - Strafgesetzbuch (StGB) - Verletzung von Privatgeheimnissen

 

Wir informieren Sie im Gespräch über Ihre individuelle Situation, da Therapien mit Therapieauflage ggf. nur einer eingeschränkten Schweigepflicht unterliegen. Vorab können Sie sich hierüber auch unter den nachgeordneten Kategorien "Schweigepflicht mit Therapieauflage" (Legende) informieren. Hier finden Sie auch Regelungen für Ausnahmen (Schweigepflicht mit/ohne Therapieauflage).


Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Regelungen der Schweigepflicht. 

 

Wer möchte Auskunft? Warum / wann besteht Auskunftspflicht?

 

Klientin/Klient:

Auskunftspflicht besteht aufgrund des umfangreichen Einsichts- und Auskunftsrechts der Patienten über den Inhalt ihrer Patientenakte (§ 11 Berufsordnung).  

Weiterbehandelnde Ärztinnen, Ärzte, PP oder KJP:

Nur bei Vorliegen einer schriftlichen Erklärung zur Schweigepflichtentbindung.  

Rechtsanwältin, Rechtsanwalt von Patienten:

Nur bei Vorliegen einer schriftlichen Erklärung zur Schweigepflichtentbindung. 

Gerichte: 

Nur bei Vorliegen einer schriftlichen Erklärung zur Schweigepflichtentbindung. 

Gesetzliche Krankenkassen:

1. Auskunftspflicht besteht im Regelfall, wenn vereinbarte Vordrucke verwendet werden gemäß Bundesmantel- und Ersatzkassenverträge (§ 36 BMV-Ä): VertragsPP oder VertragsKJP sind verpflichtet, der Krankenkasse für ihre gesetzlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen. Fordert die Krankenkasse Auskünfte ohne Verwendung offizieller Formulare, muss die Rechtsgrundlage mitgeteilt werden.

2.     bei Vorliegen einer schriftlichen Erklärung zur Schweigepflichtentbindung

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK): 

1. Auskunftspflicht besteht im Regelfall, wenn vereinbarte Vordrucke verwendet werden und der Aufgabenbereich des MDK gemäß § 275 SGB V betroffen ist. Dabei gilt: die Daten müssen erforderlich sein und der MDK muss angeben, zu welchem Zweck er die Auskunft benötigt. Fordert der MDK Auskünfte auf einem nicht vereinbarten Vordruck an, so muss er die Rechtsgrundlage mitteilen. 

2. bei Vorliegen einer schriftlichen Erklärung zur Schweigepflichtentbindung

Sozialleistungsträger  z.B. Versorgungsämter: 
1. Auskunftspflicht zur Erhebung von Sozialdaten geregelt in §§ 21, 100 SGB X 

2. bei Vorliegen einer schriftlichen Erklärung zur Schweigepflichtentbindung

Gesetzliche  Unfallversicherung: 
1. Auskunftspflicht nach §§ 201, 203 SGB VII 

2. bei Vorliegen einer schriftlichen Erklärung zur Schweigepflichtentbindung

Private Krankenkassen,  andere private Versicherungen oder Vereinigungen: 
Nur bei Vorliegen einer schriftlichen Erklärung zur Schweigepflichtentbindung .

Rentenversicherung: 

Nur bei Vorliegen einer schriftlichen Erklärung zur Schweigepflichtentbindung.

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