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THERAPIE & BERATUNG

Schweigepflicht MIT Therapieauflage

 

Die grundsätzlichen Regelungen zur Schweigepflicht (siehe übergeordneter Abschnitt "Schweigepflicht" gelten für Ihren Kontakt zu uns vollumfänglich.

 

Nachfolgend schildern wir Ihnen Einschränkungen und Ausnahmen.

 

Einschränkungen aufgrund der Therapieweisung

Da Sie seitens der Justiz aufgefordert wurden, sich mit Ihrer Problematik auseinanderzusetzen, wird kontrolliert, ob Sie dieser Aufforderung nachkommen. Meist erfolgt diese Kontrolle über Ihren Bewährungshelfer. In einzelnen Fällen fragen die zuständigen Gerichte auch direkt bei uns nach. Damit diese Kontrolle erfolgen kann, informieren wir die Bewährungshilfe und / oder Gerichte über Ihre Termine bei uns. Hierfür benötigen wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Schweigepflicht (§ 203 StGB) von Ihnen eine Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber Ihrem/Ihrer Bewährungshelfer/in und/oder gegenüber dem zuständigen Gericht. Übermittelte Inhalte betreffen vor allem Auskünfte zu Ihren konkreten Terminen bei uns. Alle Informationen, die wir weitergeben, besprechen wir zuvor mit Ihnen. Es geschieht nichts ohne Ihr Wissen oder ohne Ihr Einverständnis.

Konkrete Gesprächsinhalte werden NICHT weitergegeben. Hier gilt weiterhin der § 203 StGB (siehe unten), der die Richtlinien zur Schweigepflicht enthält.

 

Falls Sie hierzu detailliertere Fragen haben, rufen Sie uns an oder fragen Sie im ersten Gespräch danach. Im ersten Gespräch werden diese Inhalte auch von unserer Seite thematisiert.

 


Ausnahmeregelungen 

Hierfür gilt § 138 StGB  "Nichtanzeige geplanter Straftaten".

Psychologen, Berater etc. … (siehe StGB) unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht nach § 203 StGB. Die Kenntniserlangung von Straftaten entbindet grundsätzlich nicht von der Schweigepflicht.

Anstelle des § 203 StGB tritt jedoch § 138 StGB, wenn wir Kenntnis von Straftaten erlangen, die noch nicht durchgeführt wurden, aber von Ihnen geplant werden. 

Eine Ausnahme von der Schweigepflichtregelung stellen also nur bevorstehende Straftaten dar, die gem. § 138 StGB von uns angezeigt werden müssen. Dies sind z.B. Hochverrat, Vorbereitung eines Angriffskriegs, Mord und schwerer Menschenhandel, aber auch Raub, räuberische Erpressung und Brandstiftung. Auch geplante Sexualdelikte gehören hierzu. In solchen Fällen besteht keine Schweigepflicht. Ihr Behandler muss per Gesetz Anzeige erstatten.

 

Hier können Sie bei Interesse genauer nachlesen:

→ § 138 StGB Offenbarungspflicht

→ § 203 StGB Schweigepflicht

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