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THERAPIE & BERATUNG

Schweigepflicht OHNE Therapieauflage


Die grundsätzlichen Regelungen zur Schweigepflicht (siehe übergeordneter Abschnitt "Schweigepflicht" gelten für Ihren Kontakt zu uns vollumfänglich.

 

Ausnahmeregelungen

Hierfür gilt § 138 StGB "Nichtanzeige geplanter Straftaten".

Psychologen, Berater etc. … (siehe StGB) unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht nach § 203 StGB. Die Kenntniserlangung von Straftaten entbindet grundsätzlich nicht von der Schweigepflicht.

Anstelle des § 203 StGB tritt jedoch § 138 StGB, wenn wir Kenntnis von Straftaten erlangen, die noch nicht durchgeführt wurden, aber von Ihnen geplant werden. 

Eine Ausnahme von der Schweigepflichtregelung stellen also nur bevorstehende Straftaten dar, die gem. § 138 StGB von uns angezeigt werden müssen. Dies sind z.B. Hochverrat, Vorbereitung eines Angriffskriegs, Mord und schwerer Menschenhandel, aber auch Raub, räuberische Erpressung und Brandstiftung. Auch geplante Sexualdelikte gehören hierzu. In solchen Fällen besteht keine Schweigepflicht. Ihr Behandler muss per Gesetz Anzeige erstatten.

 

Hier können Sie bei Interesse genauer nachlesen:

→ § 138 StGB Offenbarungspflicht

→ § 203 StGB Schweigepflicht

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